Wer § 7 UWG in Deutschland verstanden hat, nimmt oft an, dieselben Regeln gälten im gesamten deutschsprachigen Raum. Das stimmt nicht. Österreich ist auf dem Papier strenger, die Schweiz arbeitet mit einem anderen Begriff, und ein DACH-Programm, das die drei Länder als eines behandelt, liegt in zweien davon falsch.

Österreich: Einwilligung zuerst, auch gegenüber Unternehmen

Österreich regelt unerbetene Nachrichten in § 174 Telekommunikationsgesetz 2021. Anrufe und Faxe zu Werbezwecken setzen die vorherige Einwilligung des Empfängers voraus. Elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung, also E-Mail und SMS, ebenfalls, und die Vorschrift gilt für Unternehmen wie für Verbraucher. Schon eine E-Mail mit der Bitte um Einwilligung gilt als Werbung. Die einzige Ausnahme ist eine enge Bestandskundenregel: Kontaktdaten im Zusammenhang mit einem Verkauf erhalten, eigene ähnliche Produkte, klare Abmeldemöglichkeit und kein Eintrag in der ECG-Robinsonliste. Werbe-E-Mails müssen nach § 6 E-Commerce-Gesetz zudem als solche erkennbar sein. Verstöße sind Verwaltungsübertretungen mit Strafen bis 50.000 Euro, und die Regeln gelten für jede Nachricht, die in Österreich ankommt, unabhängig vom Absendeort.

Schweiz: ein Verbot von Massenwerbung, nicht von Kontakt

Die Schweiz kennt kein Gegenstück zu § 7 UWG. Maßgeblich ist Art. 3 Abs. 1 lit. o des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Unlauter handelt, wer Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch versendet, ohne vorher die Einwilligung einzuholen, den korrekten Absender anzugeben und auf eine problemlose, kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Es regelt Massenwerbung: Nachrichten in großer Zahl an einen nicht ausgewählten Adressatenkreis. Eine individuell recherchierte Nachricht an eine benannte Person zu einem für deren Unternehmen relevanten Thema ist etwas anderes als eine Vorlagensequenz an eine gekaufte Liste, und die Praxis behandelt beides unterschiedlich. Die Grenze ist nicht scharf, und die Gerichte legen den Begriff weit aus; ein Programm, das Hunderte nahezu identischer Nachrichten in die Schweiz schickt, steht auf der falschen Seite. Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz gilt daneben.

Was das für ein DACH-Programm bedeutet

Deutschland erlaubt die recherchierte, begründete Ansprache per Telefon und bindet E-Mail an die Einwilligung. Österreich bindet beides an die Einwilligung. Die Schweiz fragt, ob die Ansprache individuell oder massenhaft ist. Drei Antworten, drei Kanalpläne. Ein Programm für den deutschsprachigen Markt sollte Kanal, Nachrichtenform und Einwilligungsgrundlage deshalb je Land festlegen, bevor die Zielliste entsteht, und den Vermerk je Zielunternehmen führen, warum der Kontakt gerechtfertigt war. Derselbe Vermerk, der ein deutsches Gericht überzeugt, zeigt in der Schweiz, dass eine Nachricht keine Massenwerbung war.